Ein Bild an die Wand hängen, Sockelleisten anbringen, die Decke streichen oder den Boden abschleifen – klar, für den Heimwerker in den eigenen vier Wänden ist das schnell gemacht. Aber was ist, wenn der Heimwerker in einem Objekt wohnt, das nicht ihm, sondern einem anderen gehört? Was darf ich und was nicht als Mieter?

54 Prozent aller Menschen in Deutschland leben zur Miete. Das ist der höchste Prozentsatz aller europäischen Länder. Auch diese 54 Prozent haben freilich das Recht, ihre Wohnung nach ihren Wünschen zu gestalten. Allerdings nicht ohne ein paar Regeln zu beachten.

1. Das Wichtigste zuerst: Die Ruhezeiten

Damit sich die Nachbarn nicht beschweren, sollten Sie beim Heimwerken folgende Ruhezeiten einhalten:

An Werktagen: Zwischen 13:00 und 15:00 sowie 22:00 und 07:00 Uhr.
Samstags: Zwischen 13:00 und 15:00 sowie 19:00 und 08:00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ganztägig.

Während der Ruhezeiten muss die Arbeit nicht vollständig ruhen. Sie sollte allerdings in Zimmerlautstärke machbar sein. Natürlich gelten diese Ruhezeiten nicht für normale Wohngeräusche, zu denen zum Beispiel die laufende Dusche gehört. Auch Kinder dürfen den Gerichten zufolge auch nachts Lärm machen, solange es kein mutwilliger ist.

Egal, wo und wie Sie als Heimwerker in Mietobjekten tätig werden: Stimmen Sie sich vorher mit Ihrem Vermieter ab.

2. Schönheitsrenovierungen …

sind in der Mietwohnung selbstverständlich erlaubt. Es gelten zwei Faustregeln: Alles, was nicht fest verbaut ist, darf verändert werden. Und was verändert wurde, muss beim Auszug wieder in den Vorzustand versetzt werden. Also: Wände wieder weiß streichen, Löcher in den Wänden zuspachteln. Sie dürfen sogar eine Trockenbauwand errichten, solange diese rückstandslos entfernt werden kann.

3. An die Substanz …

sollten ihre Arbeiten am gemieteten Objekt jedoch nicht gehen. Nach einer Absprache mit dem Vermieter ist grundsätzlich alles möglich. Ohne Absprache Fußböden raus- oder Wände einzureißen, ein Zimmer neu zu fliesen oder Einbauschränke zu integrieren, ist nicht zu empfehlen und kann teuer werden. Die Liste, was alles potentiell in die Substanz eingreift, ist lang. Solange Sie wissen, dass Sie die Arbeit ohne großen Aufwand wieder entfernen können, sind Sie auf der sicheren Seite.

In allen anderen Fällen sollten Sie zuerst eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen und sich eine Erlaubnis Ihrer Arbeit am besten auch gleich schriftlich geben lassen. Mietrecht ist schließlich eines der komplexesten Felder der Gerichtsbarkeit und weniger von pauschalen Regeln als von Einzelfallentscheidungen geprägt.

Geht es an den praktischen Teil, stehen Ihnen unsere kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Märkten mit Rat und Tat zur Seite.

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Geschrieben von Silvio Ullrich

Silvio Ullrich ist ausgebildeter Bodenleger, Parkettlegemeister sowie Monteur für Sonnenschutzartikel. Seit 2005 arbeitet er bei TTM, mittlerweile in der Position Leiter Qualitätssicherung Handwerk bei TTM. In seiner Freizeit geht Ulrich gerne angeln.

Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag. Ich bin tatsächlich am Überlegen, ob ich nicht eine zusätzliche Wand ziehen lassen soll. Dann wäre die Raumaufteilung praktischer und ich hätte sogar ein kleines Gästezimmer.

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